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Vorläufiger Rechtsschutz im Zwangsvollstreckungsrecht



Aufgaben:

1.) Welche beiden Arten des vorläufigen Rechtsschutzes im Zivilprozess unterscheidet man voneinander?

2.) In welchem Fall ist der Arrest der richtige vorläufige Rechtsschutz?

3.) In welchen Fällen ist die einstweilige Verfügung der richtige Rechtsschutz?

4.) Nennen Sie die Voraussetzungen des Arrestes.

5.) Nennen Sie ein in der Praxis häufig verwandtes Mittel zur Glaubhaftmachung.

6.) In welcher Form ergeht die Entscheidung des Gerichts?

7.) Nennen Sie die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

8.) Welche drei Arten des Verfügungsanspruchs gibt es?

9.) Welches Gericht ist für den Erlass der einstweiligen Verfügung zuständig?



Lösungen:

1.) Arrest und einstweilige Verfügung.

2.) Der Arrest betrifft die künftige Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder eines Anspruchs, der in einer Geldforderung übergehen kann.

3.) Die einstweilige Verfügung sichert die künftige Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der nicht auf Geld gerichtet ist.

4.) Arrestgrund, Arrestanspruch und Glaubhaftmachung von beidem.

5.) Die eidesstattliche Versicherung.

6.) Das Gericht entscheidet durch Urteil, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet. Es entscheidet dagegen durch Beschluss, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Ob mündlich verhandelt wird, steht im Ermessen des Gerichts.

7.) Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund und Glaubhaftmachung von beidem.

8.) Beim Verfügungsanspruch unterscheidet man die Sicherungsverfügung, die Regelungsverfügung und die Leistungsverfügung.

9.) In der Regel nur das Gericht der Hauptsache. Nur ausnahmsweise ist das Amtsgericht der belegenen Sache nach § 942 ZPO zuständig.






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