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Voraussetzungen des § 151 S. 1 BGB
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Aufgaben:
1.) Was ist nach § 151 S. 1 BGB nicht erforderlich?
2.) Welchen Effekt hat § 151 S. 1 BGB?
3.) Was ist auf jeden Fall Voraussetzung für die Annahme des § 151 S. 1 BGB?
4.) Ist der wirkliche Annahmewille erforderlich?
5.) Nennen Sie jeweils ein Beispiel für § 151 S. 1 Alt. 1 BGB und § 151 S. 1 Alt. 2 BGB.
Lösungen:
1.) Nicht erforderlich ist der Zugang der Willenserklärung.
2.) Beschleunigung des Vertragsschlusses.
3.) Eine eindeutige Betätigung des Annahmewillens.
4.) Da der Gedanke des Vertrauensschutzes keine Rolle spielt, ist ein wirklicher Annahmewille erforderlich; auf die objektive Erklärungsbedeutung hingegen kommt es nicht an (ganz hM BGH NJW-RR 86, S. 415; NJW 1990, S. 1656; Palandt-Heinrichs § 151 RN 2 aA Brehmer JuS 1994, S. 386).
5.) Kurzfristige Bestellung eines Hotelzimmers; Bestellung von Waren, die starken Preisschwankungen unterliegen, werden per express bestellt.
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