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Abtretung gemäß § 398 Satz 1 BGB



Aufgaben:

1.) Ist die Abtretung eine Verfügung?

2.) Erläutern Sie den Bestimmtheitsgrundsatz bei der Forderungsabtretung. Können auch bedingte oder künftige Forderungen abgetreten werden?

3.) Erläutern Sie die Rechtsprechung des BGH bei Kollision eines verlängerten Eigentumsvorbehalts eines Lieferanten mit einer unbeschränkten Globalzession an eine Bank.

4.) Ist eine unbeschränkte Globalzession mit einer Bank auch dann gem. § 138 I BGB sittenwidrig, wenn eine so genannte dingliche Vorrangklausel vereinbart wurde?

5.) Was gilt bei 4.), wenn eine schuldrechtliche Teilverzichtsklausel vereinbart wurde?



Lösungen:

1.) Bei einer Abtretung handelt es sich um eine Verfügung, da die Abtretung unmittelbar auf die Übertragung der Forderung gerichtet ist.

2.) Im Interesse der Rechtssicherheit muss Klarheit darüber vorhanden sein, ob und in welchem Umfang eine Forderung noch dem alten oder schon dem neuen Gläubiger zusteht. Deshalb muss eine Forderung, die abgetreten werden soll, genügend bestimmt, mindestens aber bestimmbar sein. Die Abtretungsvereinbarung muss also so getroffen werden, dass ohne weiteres Zutun der Parteien Inhalt, Höhe und Schuldner der Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmt sind. In diesen Grenzen ist auch eine Abtretung künftiger und bedingter Forderungen möglich (Lies dazu BGH NJW 1988, S. 2304 f.).

3.) Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank in der Regel sittenwidrig und daher nichtig, soweit sie nach dem Willen der Vertragspartner auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muss und abtritt.
Grund:
Da die unbeschränkte Globalzession auch solche zukünftigen Forderungen erfasst, die der Sicherungsgeber normalerweise seinen Warenlieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts abtreten muss, liegt darin eine Anstiftung zur Vertragsverletzung, möglicherweise sogar zur Unterschlagung (Lies dazu auch BGH WPM 1987, S. 776).

4.) Enthält der Abtretungsvertrag die Abrede, dass Ansprüche aus verlängertem Eigentumsvorbehalt auf jeden Fall der Globalzession vorgehen sollen, so spricht man von einer dinglichen Teilverzichtsklausel bzw. von einer dinglichen Vorrangklausel. Bei Vorliegen einer dinglichen Vorrangklausel ist der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nach § 138 I BGB in der Regel unbegründet.

5.) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. bspw. BGHZ 72, S. 309 (311)) verstößt die Vereinbarung lediglich einer schuldrechtlichen Teilverzichtsklausel bei einer Globalzession mit einer Bank bei möglicher Kollision mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Eigentumsvorbehaltslieferanten regelmäßig gegen die guten Sitten.






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