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Naturalrestitution und Totalreparation



Aufgaben:

1.) Nach welcher Methode wird der Schaden berechnet?

2.) Gilt die Differenzhypothese ohne Einschränkung?

3.) Wodurch wird das Integritäts-, wodurch das Wertinteresse geschützt?



Lösungen:

1.) Der Schaden wird nach der Differenzhypothese ermittelt.
Dabei wird die hypothetische Güterlage, wie sie ohne das schädigende Ereignis bestünde, mit der tatsächlichen Lage verglichen. In diesen Vergleich sind alle adäquat kausal zurechenbaren Vor - und Nachteile einzustellen.
Vermögensschaden ist die Differenz zwischen dem jetzigen tatsächlichen Wert des Vermögens des Geschädigten und dem Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (BGH NJW 1994, S. 2357, 2359). Ein Vermögensschaden setzt voraus, dass der entstandene Nachteil in Geld bewertet werden kann (BGHZ 106, 31).

2.) Die Rspr. hat Ausnahmen von der Differenzhypothese zugelassen. In bestimmten Fallgruppen wird ein Schaden selbst dann bejaht, wenn sich durch eine Differenzberechnung keine Vermögensminderung feststellen lässt.
Die Korrekturen gründen auf der Lehre vom normativen Schaden, die wirtschaftliche und normative Wertungen in den Schadensbegriff integriert.
Insbesondere sollen Schadensersatzansprüche nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte wegen der entstandenen Nachteile einen Anspruch gegen Dritte erwirbt (BGH NJW 1993, S. 594).

3.) § 249 S.1 BGB gibt grundsätzlich einen Anspruch auf Naturalrestitution. Danach hat der Schuldner den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Damit wird die Rechtssphäre des Geschädigten insgesamt geschützt, auch bei Verletzung von Gütern ohne Vermögenswert.
Auch § 249 S.2 BGB sichert das Integritätsinteresse. Der Anspruch auf Herstellung setzt aber voraus, dass diese noch möglich ist. Möglich bleibt eine Herstellung bei Veräußerung einer beschädigten Sache (BGH NJW 1985, 2499; BGH NJW 1989, 451). Erst der Untergang macht die Herstellung der Sache unmöglich (BGHZ 66, 243).
Erst wenn die Wiederherstellung ausscheidet, ändert sich der Schadensersatzanspruch auf Ausgleich der Wertminderung. Damit wird das Wert- oder Summeninteresse geschützt. § 251 I BGB nennt als Fälle die Unmöglichkeit der Herstellung und den Fall, dass die Herstellung zur Entschädigung nicht genügend ist. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn trotz Wiederherstellung einer beschädigten Sache diese im Wert gemindert bleibt („merkantiler Minderwert, BGH NJW 1981, 1663).
§ 251 II BGB ist Schuldnerschutzvorschrift und beschränkt den Schuldner auf das Wertinteresse, wenn die Herstellung unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert. Dies ist der Fall, wenn die bei Herstellung zu zahlende Entschädigung wesentlich über dem Wert der Sache vor dem Schadensfall liegt. Die Grenze liegt bei 30% Mehraufwand (BGHZ 115, 371, 375; BGH NJW 1992, 1619, wobei die 130% - Grenze allerdings § 249 S.2 BGB entnommen wird).




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