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Mangelfolgeschaden und Rechtsmangel
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Aufgaben:
1.) Ist ein Bauverbot als Sach- oder als Rechtsmangel zu qualifizieren?
2.) Nennen Sie die Begründungen zu den Auffassungen unter 1.)!
3.) Wann sind öffentlich-rechtliche Beschränkungen als Rechtsmangel i.S.d. § 434 BGB zu qualifizieren?
Lösungen:
1.) Dies ist umstritten:
Herrschende Meinung:
Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung handelt es sich bei einem Bauverbot grundsätzlich nicht um einen Rechts- sondern um einen Sachmangel (so u. a. BGH NJW-RR 1987, S. 457, st. Rechtsprechung).
Mindermeinung:
Nach Auffassung der Mindermeinung ist ein Bauverbot als Rechtsmangel anzusehen (so u. a. Selmer MDR 1978, S. 169 ff.).
2.) Herrschende Meinung:
Es werde nur die Nutzbarkeit des Grundstücks betroffen und diese Beeinträchtigung könne vom Käufer nicht beseitigt werden.
Mindermeinung:
Die planungsrechtlichen Baubeschränkungen werden von den Gemeinden aufgrund deren Planungshoheit von außen an das Grundstück herangetragen und beruhten daher nicht auf dessen Beschaffenheit.
3.) Öffentlich-rechtliche Beschränkungen als Rechtsmangel
Dann, wenn es sich um Veräußerungsverbote und Beschlagnahmen handelt, die geeignet sind, dem Käufer die Sache zu entziehen oder den Besitz zu beeinträchtigen.
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