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      | Mangelfolgeschaden und Rechtsmangel
 
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      | Aufgaben: 
 1.)	Ist ein Bauverbot als Sach- oder als Rechtsmangel zu qualifizieren?
 
 2.)	Nennen Sie die Begründungen zu den Auffassungen unter 1.)!
 
 3.)	Wann sind öffentlich-rechtliche Beschränkungen als Rechtsmangel i.S.d. § 434 BGB zu qualifizieren?
 
 
 
 Lösungen:
 
 1.)	Dies ist umstritten:
 Herrschende Meinung:
 Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung handelt es sich bei einem Bauverbot grundsätzlich nicht um einen Rechts- sondern um einen Sachmangel (so u. a. BGH NJW-RR 1987, S. 457, st. Rechtsprechung).
 Mindermeinung:
 Nach Auffassung der Mindermeinung ist ein Bauverbot als Rechtsmangel anzusehen (so u. a. Selmer MDR 1978, S. 169 ff.).
 
 2.)	Herrschende Meinung:
 Es werde nur die Nutzbarkeit des Grundstücks betroffen und diese Beeinträchtigung könne vom Käufer nicht beseitigt werden.
 Mindermeinung:
 Die planungsrechtlichen Baubeschränkungen werden von den Gemeinden aufgrund deren Planungshoheit von außen an das Grundstück herangetragen und beruhten daher nicht auf dessen Beschaffenheit.
 
 3.)	Öffentlich-rechtliche Beschränkungen als Rechtsmangel
 Dann, wenn es sich um Veräußerungsverbote und Beschlagnahmen handelt, die geeignet sind, dem Käufer die Sache zu entziehen oder den Besitz zu beeinträchtigen.
 
 
 
 
 
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