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Schadensersatz wegen anfänglich unbehebbaren Mangels
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Aufgaben:
1.) Nennen Sie die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen eines anfänglich unbehebbaren Mangels!
2.) Definieren Sie, was man unter einem Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB versteht!
Lösungen:
1.) Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines anfänglich unbehebbaren Mangels gemäß §§ 437 Nr. 3, 311a II S. 1 BGB hat folgende Voraussetzungen:
1. Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages
2. Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 434) oder Rechtsmangel (§ 435)
3. Mangel ist unbehebbar und lag schon bei Vertragsschluss vor (§ 311a I)
4. Kenntnis des Verkäufers oder zu vertretende Unkenntnis von dem anfänglichen Mangel (§ 311a II S. 2)
5. Eintritt eines Schadens beim Gläubiger aufgrund der mangelhaften Leistung
6. Schadensersatz statt der ganzen Leistung (= „großer Schadensersatz“) nur bei erheblicher Pflichtverletzung (§ 311a II i.V.m. 281 I S. 3)
2.) Vorliegen eines Rechtsmangels
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn von Dritten aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts das Eigentum, der Besitz oder der uneingeschränkte Gebrauch des Kaufgegenstandes beeinträchtigt werden kann.
Die entsprechenden Rechte Dritter müssen dabei an dem oder in Bezug auf den Kaufgegenstand bestehen und gegen den Käufer bei oder nach dem Kauf geltend gemacht werden können.
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