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Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. Schutzgesetz



Aufgaben:

1.) Nennen Sie die Voraussetzungen eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 II BGB.

2.) Worauf bezieht sich das Verschulden bei einem Anspruch aus §§ 823 II BGB i.V.m. einem Schutzgesetz?

3.) Wann liegt ein eingetretener Schaden im Schutzbereich der Norm?



Lösungen:

1.) Gesetzesqualität
Es genügt ein Gesetz im materiellen Sinne (also auch Verordnungen, ö.r. Satzungen, GewohnheitsR).
· Norm mit Gebots- oder Verbotscharakter
Die Bestimmung muss ein bestimmtes Verhalten gebieten oder verbieten (abzugrenzen von rein feststellenden Normen; vgl. Larenz SchuldR II 72 II).
· Zweck der Norm: Schutz eines anderen
Die Rechtsnorm muss den Schutz einer bestimmten Person oder Personengruppe (zumindest auch) bezwecken.

2.) Das Verschulden braucht sich grds. nur auf den Verstoß gegen das Schutzgesetz selbst zu beziehen (dazu BGH NJW-RR 1987, S. 1311). -
Verlangt das Schutzgesetz selbst Verschulden, so muss das vom Schutzgesetz vorausgesetzte Verschulden vorliegen. Gleichzeitig verlangt die hM, dass auch Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 BGB vorliegt. Dies wird in aller Regel der Fall sein. -
Erfordert ein Schutzgesetzverstoß kein Verschulden, so muss wegen § 823 II S. 2 dennoch ein Verschulden vorliegen.

3.) Schaden innerhalb des Schutzbereiches der Norm? (vgl. Medicus, Rdnr. 622).
· Persönlicher Schutzbereich
(vgl. BGHZ 29, 100; 30, 74); d.h. die Handlung muss also gerade den Schutz diese Person oder dieser Personengruppe verletzen.
· Sachlicher Schutzbereich
(vgl. BGHZ 12, 75; 19, 126); d.h. das Schutzgesetz muss den Schutz des Rechtsgutes bezwecken, an dem der Schaden entstanden ist.
· Verhinderung gerade der konkreten Schädigungsart
Schließlich muss das Schutzgesetz gerade die Schädigungsart verhindern wollen, in welcher der Schaden zugefügt wird (vgl. OLG Hamburg, SeuffertArchiv 60 Nr. 54).



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