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Haftungstatbestand nach § 826 BGB



Aufgaben:

1.) Kommt ein Anspruch auf Unterlassen der Zwangsvollstreckung aus § 826 BGB auch dann noch in Betracht, wenn eine Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO aufgrund materieller Präklusion unbegründet ist?

2.) Was ist der Grund für 1.)?

3.) Welches sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus § 826 BGB?

4.) Worauf kann der Anspruch aus § 826 BGB gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel gerichtet sein?



Lösungen:

1.) /2.) Verhältnis von § 826 BGB zu § 767 ZPO
Auch wenn die Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO wegen materieller Präklusion unbegründet ist, kann unter den engen Voraussetzungen des § 826 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung bestehen.
Grund:
Es kommt - abstrakt betrachtet - zu einer Kollision des Prinzips der Rechtssicherheit mit dem der materiellen Gerechtigkeit. Unter gewissen Voraussetzungen - dazu sogleich - wird dabei die der Rechtssicherheit dienende materielle Rechtskraft eines Titels aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit durchbrochen.

3.) Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 826 BGB gerichtet auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung
I. Der Titel muss materiell unrichtig sein.
II. Der Titelgläubiger muss Kenntnis von der Unrichtigkeit des Titels haben.
Dabei reicht es bezüglich der Frage einer demnächst erfolgenden Zwangsvollstreckung grundsätzlich aus, wenn der Gläubiger diese Kenntnis durch das erkennende Gericht vermittelt bekommt.
III. Hinzutreten besonderer Umstände, die das Verhalten des Schädigers als sittenwidrig erscheinen lassen.

4.) Anspruchsinhalt bei Anspruch nach § 826 BGB gegen Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel
Aus § 826 BGB kann auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung, auf Herausgabe des Titels und auf Schadensersatz geklagt werden.



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