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Rechtsgutverletzung i.V.m. § 823 I BGB



Aufgaben:

1.) Skizzieren Sie den Aufbau des § 823 I BGB in Form des Begehungsdelikts.

2.) Skizzieren Sie den Aufbau des § 823 I BGB in Form des Unterlassungsdelikts.

3.) Liegt in der Lieferung einer insgesamt mangelhaften Sache eine Eigentumsverletzung?

4.) Was gilt bei Lieferung einer teilweise mangelhaften Sache?

5.) Mit Hilfe welchen Merkmals ist das Äquivalenz- vom Integritätsinteresse abzugrenzen?



Lösungen:

1.) Haftungsbegründender Tatbestand
I. Handlung / II. Rechtsgutverletzung / III. Haftungsbegründende Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung / IV. Rechtswidrigkeit / V. Verschulden in Bezug auf die Rechtsgutverletzung
B. Haftungsausfüllender Tatbestand
VI. Schaden / VII. Haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden / VIII. Mitverschulden

2.) Haftungsbegründender Tatbestand
I. Handlung in Form des Unterlassens (erforderlich: Garantenstellung mit Rechtspflicht zum Handeln) / II. Rechtsgutverletzung / III. Haftungsbegründende Kausalität zwischen Unterlassen und Rechtsgutverletzung / IV. Rechtswidrigkeit (Verletzung der Rechtspflicht zum Handeln) / V. Verschulden in Bezug auf die Rechtsgutverletzung
B. Haftungsausfüllender Tatbestand (wie bei 1.))

3.) Nein, denn in diesem Fall erwirbt der Eigentümer ja von vorneherein nur Eigentum an einer mangelhaften Sache.

4.) Eine Eigentumsverletzung kann vorliegen, wenn sich die Mangelhaftigkeit der Kaufsache auf ein konkretes Teil beschränkt und sich im Laufe der Zeit auf die Gesamtsache ausdehnt. Man spricht in diesen Fällen von einem sogenannten „weiterfressenden Mangel“. Allerdings liegt nicht immer, wenn die Kaufsache nur teilweise fehlerhaft ist, eine Eigentumsverletzung vor. Nach Auffassung des BGH ist vielmehr wie folgt zu differenzieren:
Nutzungs- und Äquivalenzinteresse betroffen? Wenn es sich um einen Schaden handelt, der sich mit dem Unwert deckt, den die Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an hatte, besteht sogenannte Stoffgleichheit des Schadens mit dem der Sache anhaftenden Mangelunwert. Nach Auffassung des BGH ist es in einem solchen Fall allein die Aufgabe des Vertragsrechts, das sogenannte Nutzungs- und Äquivalenzinteresse zu schützen. Ein deliktischer Anspruch scheidet dann aus.
Integritätsinteresse betroffen? Wenn hingegen der Schaden nicht mit der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache stoffgleich ist, kann sich im Schaden auch das verletzte Integritätsinteresse des Eigentümers oder Besitzers, zu dessen Schutz der Hersteller nach den Umständen verpflichtet ist, niederschlagen. Der Schaden kann dann auch von der deliktischen Herstellerhaftung aufgefangen werden, selbst wenn mit dieser vertragliches Gewährleistungs- oder Ersatzrecht konkurriert (BGHZ 86, 256 (259)).

5.) Durch das Merkmal der Stoffgleichheit. Diese liegt vor, wenn die Sache wegen des Mangels von vorneherein völlig wertlos ist oder wenn das fehlerhafte Einzelteil mit der Gesamtsache eine nur schwer trennbare Einheit bildet oder wenn der Mangel nur in wirtschaftlich unvertretbarer Weise behoben werden könnte (BGHZ 86, 256 (262)).



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