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Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR)



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter der Intimsphäre bei Anspruch aus Verletzung des APR?

2.) Was versteht man unter der Privatsphäre bei Anspruch aus Verletzung des APR?

3.) Was versteht man unter der Individualsphäre bei Anspruch aus Verletzung des APR?

4.) Was gilt bei Anspruch aus § 823 I BGB wegen Verletzung des APR bzgl. der Tatbestandsmäßigkeit und der Rechtswidrigkeit?

5.) Welche Rechtsfolgen knüpfen sich an eine Persönlichkeitsverletzung?



Lösungen:

1.) Intimsphäre
Sie kennzeichnet den unantastbaren Bereich der Persönlichkeit. Die Intimsphäre genießt einen absoluten Schutz (BGH NJW 1981, 1366); d.h. sie ist einer öffentlichen Darstellung ganz verschlossen.

2.) Privatsphäre
Der Privatsphäre wird der engere persönliche Lebensbereich, insbesondere innerhalb der Familie, zugeordnet. In die Privatsphäre darf nicht ohne zwingenden wichtigen Grund eingegriffen werden.

3.) Individualsphäre
Mit der Individualsphäre wird das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit (also nach außen hin) erfasst. Die Individualsphäre genießt keinen so weitgehenden Schutz wie die anderen beiden.
Bei der Individualsphäre gilt nicht der Grundsatz, dass die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit indiziert. Notwendig ist vielmehr in jedem Einzelfall eine Güter- und interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

4.) Eine strenge Trennung von Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit ist dabei nicht möglich (vgl. BGH NJW 1968, 1775, 1776 „ob überhaupt tatbestandsmäßig eine rechtswidrige Persönlichkeitsbeeinträchtigung vorliegt“; Larenz SchuldR II, § 72 III a; Adomeit, JZ 1970, 495).

5.) Rechtsfolgen einer Persönlichkeitsverletzung
1. Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung. Bei Verschulden: Sog. Deliktischer Beseitigungsanspruch aus §§ 823 I, II i.V.m. § 185 ff. StGB, 249, 1 BGB.
2. Quasinegatorischer Beseitigungsanspruch. Ohne Verschulden bei fortdauernder Störung: analog §§ 823, 1004, 862, 12 (vgl. BGH NJW 1976, 1198).
3. Anspruch auf Unterlassen. Ohne Verschulden als quasinegatorischer Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 823, 1004, 862, 12.
4. Schmerzensgeld (§ 823 i.V.m. Art. 1 I, 2 I GG). Eine Geldentschädigung ist jedoch nur zuzubilligen, wenn das Bedürfnis des Betroffenen nach solchem Ausgleich unabweisbar ist. Deshalb gewährt die Rechtsprechung sie nur
a) bei schweren Eingriffen in den Eigenwert der Persönlichkeit und nur dann,
b) wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgleichen lässt.
Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen ist, kann jeweils nur aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund für die Beeinträchtigung zu berücksichtigen.



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