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Anwartschaftsrecht
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Aufgaben:
1.) Wie definiert die hM das Anwartschaftsrecht?
2.) Sind die Vorschriften über das Vollrecht anwendbar?
3.) Ist § 936 BGB auf das Anwartschaftsrecht anwendbar?
4.) Nennen Sie die Möglichkeiten des Erwerbs des Anwartschaftsrecht.
Lösungen:
1.) Definition des AR nach hM
Nach hM ist die Anwartschaft ein dem Eigentum wesensgleiches Minus, also eine Vorstufe des zu erwerbenden dinglichen Rechts.
2.) Anwendbarkeit der Vorschriften über das Vollrecht
Auf das Anwartschaftsrecht sind die Vorschriften über das Vollrecht analog anwendbar (BGH NJW 1984, S. 1184).
3.) Anwendbarkeit des § 936 auf das Anwartschaftsrecht
Mindermeinung (Vertreten von MüKo-Quack § 936 Rdnr. 5 und 25):
Unnötiger Umweg. Rechtserwerb des Vorbehaltseigentümers vollzieht sich bei Bedingungseintritt unmittelbar nach § 161.
Herrschende Meinung (Vertreten u. a. von Palandt-Bassenge, § 929 RN 35):
Nach h.M. ist § 936 auf das AnwartschaftsR über § 161 III zumindest entsprechend anwendbar
4.) Möglichkeiten des Erwerbs des Anwartschaftsrechts
- Bedingte Einigung + Übergabe vom Berechtigten
- Bedingte Einigung + Übergabe vom Nichtberechtigten
- Übertragung des Anwartschaftsrechts durch den Berechtigten analog §§ 929 ff. BGB
- Übertragung des Anwartschaftsrechts durch den Nichtberechtigten analog §§ 929, 932 ff. BGB.
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