|
Eheaufhebung
|
Aufgaben:
1.) Was versteht man unter einer Nichtehe?
2.) Erläutern Sie die Eheaufhebung.
3.) Stellt die irrige Annahme einer Schwangerschaft einen Irrtum über für die Eheschließung gem. § 1314 II Nr. 3 BGB wesentliche Umstände dar?
Lösungen:
1.) Die Nichtehe
Anders als bei der aufhebbaren Ehe ist die Nichtehe völlig wirkungslos. Sie braucht also nicht erst für nichtig erklärt zu werden. Eine Nichtehe liegt vor, wenn folgende Elementarvoraussetzungen fehlen:
I. Zwei Personen verschiedenen Geschlechts
II. Eheschließungswillen
III. Eheschließung vor dem Standesbeamten
2.) Eheaufhebung
Ehe ist zunächst wirksam und kann durch richterliches Gestaltungsurteil mit ex-nunc (anders als bei Nichtehe) aufgehoben werden. Jahresfrist nach § 1317 BGB beachten. Abwicklung regelmäßig wie bei Scheidung (§ 1318 BGB).
§1314 BGB = abschließende Aufzählung
§ 1315 BGB Ausschlussgründe
3.) Dies ist streitig.
Mindermeinung: (Gernhuber § 14 III 3 S. 134; Soergel-Häberle § 32 EheG RN 5) Die Schwangerschaft sei keine körperliche Eigenschaft, weil sie nur ein vorübergehender Zustand sei.
Herrschende Meinung: (BGH JZ 1986, S.555; AG Schondorf JZ 1990, 404 m. w. N.; OLG Hamm FamRZ 1984, S.1015) Die Schwangerschaft ist geeignet das Wesen der Frau auch über ihre eigentliche Dauer hinaus zu prägen.
|
< zurück |
weiter > |
zurück zur Startseite
|
|
|
|
|