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Besonderheiten der Testamentsvollstreckung
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Aufgaben:
1.) Wann beginnt das Amt eines Testamentsvollstreckers?
2.) Welche besondere Folge hat eine Testamentsvollstreckung?
3.) Wann beginnt die Beschränkung der Verfügungsbefugnis bei der Testamentsvollstreckung?
4.) Handelt es sich bei § 2211 I BGB um eine absolute oder relative Verfügungsbeschränkung?
5.) Wie ist die Stellung des Testamentsvollstreckers dogmatisch zu qualifizieren?
Lösungen:
1.) Gemäß § 2202 I BGB beginnt das Amt des Testamentsvollstreckers in dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt (also nicht mit dem Erbfall).
2.) Beschränkung der Verfügungsbefugnis gem. § 2211 BGB.
3.) Die Beschränkung der Verfügungsbefugnis beginnt schon mit dem Erbfall (BGHZ 48, 214 (220)), sonst könnte der Zweck der Vorschrift des § 2211 durch Verfügungen des Erben in der Zwischenzeit unterlaufen werden.
4.) Nach ganz herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung handelt es sich um eine absolute Verfügungsbeschränkung.
5.) Die hM sieht im Testamentsvollstrecker nicht einen gesetzlichen Vertreter des bzw. der Erben hinsichtlich des Nachlasses - so die Vertretertheorie - sondern den Träger eines privaten Amtes, der sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich im eigenen Namen, aber mit Wirkung für fremde Rechte tätig wird (sog. Amtstheorie).
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