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Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
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Aufgaben:
1.) Unter welchen Voraussetzungen tritt eine Enthaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters gem. § 160 HGB ein?
2.) Wie berechnet sich die erforderliche Fälligkeit der Verbindlichkeit?
Lösungen:
1.) Voraussetzungen einer Enthaftung nach § 160 I HGB:
a) Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters und Fortsetzung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter
b) Begründung der Verbindlichkeit der Gesellschaft vor dem Ausscheiden des Gesellschafters
c) Fälligkeit der Verbindlichkeit
d) Gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs vor Fristablauf
2.) Die Verbindlichkeit muss gem. § 160 I HGB vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig sein.
Die Frist beginnt nach § 160 I HGB mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister eingetragen wird.
Für die Berechnung der Frist sind die §§ 186 ff BGB maßgebend: Da der Fristbeginn mit der Eintragung in das Handelsregister durch ein in den Lauf eines Tages fallendes Ereignis bestimmt wird, richtet sich das Ende der Frist nach § 188 II BGB, d.h. die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages des letzten der fünf Jahre, der durch seine Benennung dem Tag der Eintragung des Ausscheidens entspricht.
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