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Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsrecht



Aufgaben:

1.) Welche zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe wegen materieller Einwendungen kennen Sie?

2.) Welche zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe wegen verfahrensrechtlicher Einwendungen kennen Sie?

3.) In welchem Verhältnis stehen Vollstreckungsgegenklage und der normale Prozess bei einem unwirksamen Prozessvergleich zueinander?

4.) Wann ist die Vollstreckungsgegenklage begründet?

5.) Gilt die Einschränkung des § 767 II ZPO für alle Vollstreckungstitel?

6.) Auf welchen Zeitpunkt kommt es für die Präklusion nach § 767 II ZPO an?

7.) Für welchen Fall ist die Drittwiderspruchsklage gedacht?

8.) Wann ist die Drittwiderspruchsklage statthaft?

9.) Kann neben der Drittwiderspruchsklage die Herausgabeklage nach § 985 BGB erhoben werden?

10.) Wann ist die Drittwiderspruchsklage begründet?

11.) Wann ist die Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 I S. 2 ZPO statthaft?

12.) Wann ist die Klage auf vorzugsweise Befriedigung begründet?

13.) Wann ist die Schadensersatzklage nach § 826 BGB begründet?

14.) In welchem Fall ist die Gefahr des sittenwidrigen Erschleichens eines Titels besonders groß?



Lösungen:

1.) Vollstreckungsgegenklage, Drittwiderspruchsklage und Klage auf vorzugsweise Befriedigung.

2.) Vollstreckungserinnerung, sofortige Beschwerde und Rechtspflegeerinnerung.

3.) Ist der Vergleich etwa wegen Sittenwidrigkeit, Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder Anfechtung von Anfang an unwirksam, so ist der alte Prozess fortzusetzen. Mithin fehlt für die Vollstreckungsgegenklage das Rechtsschutzbedürfnis. Bei nachträglicher Unwirksamkeit des Prozessvergleichs bleibt es dagegen bei dessen prozessbeendigender Wirkung, so dass die Vollstreckungsgegenklage zulässig ist.

4.) Die Vollstreckungsgegenklage ist begründet, wenn dem Schuldner materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch zustehen und kein Ausschluss nach § 767 II, III BGB gegeben ist.

5.) Nein. Die Vorschrift soll die Rechtskraft schützen, so dass nur rechtskraftfähige Titel durch sie eingeschränkt werden.

6.) Nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Schuldners, sondern auf den Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Erhebung des Einwandes.

7.) Mit der Drittwiderspruchsklage kann sich ein Dritter wehren, wenn ein Vollstreckungsorgan versehentlich in einen ihm gehörenden Vermögensgegenstand anstatt in das Vermögen des Schuldners vollstreckt.

8.) Die Drittwiderspruchsklage ist statthaft, wenn ein Dritter behauptet, dass ihm an dem Gegenstand einen die Veräußerung hinderndes Recht zustehe.

9.) Eine Klage auf Herausgabe nach § 985 BGB kann neben der Drittwiderspruchsklage nicht erhoben werden. Während der Zwangsvollstreckung ist die Drittwiderspruchsklage der speziellere Rechtsbehelf, da nur sie zur Einstellung der Zwangsvollstreckung führen kann.

10.) Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn dem Kläger das behauptete, die Veräußerung hindernde Recht tatsächlich zusteht und er die Vollstreckung nicht nach Treu und Glauben aus § 242 BGB dulden muss.

11.) Aufgrund der systematischen Stellung der Vorschrift ist die Klage auf vorzugsweise Befriedigung nur bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen statthaft. Der Kläger muss dabei behaupten, dass er aus dem Erlös des Pfandobjekts vor dem Beklagten zu befriedigen ist.

12.) Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist begründet, wenn das behauptete besitzlose Pfandrecht oder Vorzugsrecht des Klägers besteht und dieses im Rang dem Pfändungspfandrecht des Beklagten vorgeht oder der Kläger ein Recht zum Besitz i.S.v. 771 ZPO hat.

13.) Die Klage ist begründet, wenn der Titel objektiv unrichtig ist, der Beklagte davon Kenntnis hat und der Beklagte den Titel entweder sittenwidrig erschlichen oder ausgenutzt hat.

14.) Beim Vollstreckungsbescheid im Mahnverfahren. Denn im Mahnverfahren erfolgt keine Schlüssigkeitsprüfung durch das Gericht.








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