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Grundlagen Insolvenzrecht
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Aufgaben:
1.) Wer ist insolvenzfähig?
2.) Wer ist berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen?
3.) Welche insolvenzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten für Eigenanträge des Schuldners bzw. Insolvenzanträge von Gläubigern?
4.) Bis wann können Insolvenzanträge zurückgenommen werden?
Lösungen:
1.) Insolvenzfähig sind natürliche und juristische Personen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nicht alle insolvenzfähig (vgl. § 12 InsO). Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und nicht rechtsfähige Vereine sind gleichfalls insolvenzfähig. Über das Vermögen natürlicher Personen, welche nicht oder nur in sehr geringem Umfang selbstständig am Wirtschaftsleben teilnehmen, wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt.
2.) Antragsberechtigt sind der Schuldner (Eigenantrag) und dessen Gläubiger. Bei juristischen Personen kann jedes einzelne Mitglied der vertretungsberechtigten Organe den Insolvenzantrag für die juristische Person stellen (vgl. § 15 InsO).
3.) Der Eigenantrag des Schuldners ist ohne besondere Voraussetzungen zulässig. Der Gläubigerantrag (Fremdantrag) ist nur dann zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Insolvenzgrund glaubhaft macht.
4.) Der Insolvenzantrag kann vom Antragsteller so lange zurückgenommen werden, bis das Vollstreckungsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet oder den Antrag rechtskräftig abgewiesen hat.
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