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(Un-)Berechtigte Annahmeverweigerung



Aufgaben:

1.) Sind die §§ 104 ff. BGB auf geschäftsähnliche Handlungen anwendbar?

2.) Was gilt hinsichtlich des Zugangs bei unberechtigter Annahmeverweigerung?

3.) Was gilt hinsichtlich des Zugangs bei berechtigter Annahmeverweigerung?

4.) Ist die Vorschrift des § 130 I BGB dispositiv?

5.) Welche Ausnahmen zu § 130 I BGB kennen Sie?

6.) Wer trägt für das Zugehen einer Willenserklärung die Beweislast?



Lösungen:

1.) Ja, §§ 104 ff. BGB sind entsprechend anwendbar.

2.) Bei unberechtigter Annahmeverweigerung tritt eine Zugangsfiktion ein. Der Empfänger muss sich insoweit das Verhalten seiner Vertreter anrechnen lassen, nicht aber das seiner Empfangsboten.
USD-Rechtsprechungshinweis: Lies dazu BAG NJW 1993, S. 1093.

3.) Bei berechtigter Annahmeverweigerung liegt kein Zugang vor. Es ist eine Neuzustellung erforderlich. Eine berechtigte Annahmeverweigerung liegt beispielsweise dann vor, wenn die Sendung unzureichend frankiert oder unrichtig adressiert ist (Palandt-Heinrichs, § 130 RN 16).

4.) Ja, die Vorschrift kann abbedungen werden.

5.) Gesetzliche Ausnahmen zu § 130 I BGB sind die §§ 121 I 2, 438 IV RE, § 355 RE, § 377 IV HGB, wonach zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt.

6.) Der Erklärende hat für das Zugehen der Erklärung die Beweislast (BGHZ 101, S. 55).



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