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Starker und schwacher Insolvenzverwalter



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter einem „starken“ und einem „schwachen“ Insolvenzverwalter?

2.) Welche Rechte und Pflichten hat ein „starker“ Insolvenzverwalter?

3.) Erörtern Sie diese Pflichten näher.



Lösungen:

1.) Ein „starker“ Insolvenzverwalter ist nur derjenige, auf den nach Anordnung des Gerichts die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen im Ganzen übertragen wurde.
Ein „ schwacher“ Insolvenzverwalter hingegen hat nur die Verfügungsbefugnis bezüglich einzelner Gegenstände und Rechte von dem Gericht übertragen bekommen.
2.) Nach § 22 InsO hat der „starke“ Insolvenzverwalter das Vermögen den Schuldners zu sichern und zu erhalten. Er hat ein Unternehmen, welches der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen. Weiterhin muss er prüfen, ob das Vermögen des Schuldners ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken.

3.) Die Sicherung und Erhaltung des Vermögens geschieht in der Regel in der Form, dass der vorläufige Insolvenzverwalter das schuldnerische Vermögen in seinen Besitz nimmt. Dies geschieht regelmäßig durch die Inventarisierung und Aufzeichnung der Vermögensgegenstände. Bankguthaben und fällige Forderungen werden nach Eröffnung eines Hinterlegungskontos auf dieses eingezogen, so dass keiner auf das schuldnerische Vermögen durch Pfändung zugreifen kann.
Des weiteren muss er das Vermögen nicht nur sichern sondern auch erhalten. Er muss somit alle zur Erhaltung nötigen Maßnahmen treffen.
Er muss das Unternehmen weiterführen. Dabei ist es insbesondere wichtig, die Angestellten über den gestellten Insolvenzantrag und dessen Folgen zu informieren. Die Schuldner und Gläubiger müssen ebenfalls über den Insolvenzantrag in Kenntnis gesetzt werden. Darüber hinaus kann er auch neue Verbindlichkeiten begründen. Diese stellen dann Masseverbindlichkeiten dar.
In seltenen Fällen kann der Geschäftsbetrieb auch eingestellt werden. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist dazu allerdings nur mit Zustimmung des Gerichts befugt.
Der Insolvenzverwalter muss darüber hinaus prüfen, ob das Schuldnervermögen die Kosten des Insolvenzverfahrens deckt. Unter die Kosten fallen die Gerichtskosten, die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters, Sachverständigengebühren und andere anfallende Auslagen.






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