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Anwendungsbereich der §§ 305 ff BGB (AGB)



Aufgaben:

1.) Erläutern Sie den generellen Anwendungsbereich für AGB.

2.) Erläutern Sie den sachlichen, zeitlichen, persönlichen Anwendungsbereich für AGB.

3.) Erläutern Sie § 305 Abs. 2 und 3 BGB (§2 AGBG a. F.).

4.) Welche Möglichkeit der Einbeziehung von AGB in den Vertrag bei Kaufleuten kennen Sie?



Lösungen:

1.) § 305 Abs. 2 BGB: Es müssen AGB vorliegen. AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen (h.L.: untere Grenze der geplanten Verwendung liegt bei drei Verträgen) vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (= Verwender) der anderen bei Vertragsschluss stellt; d.h. einseitig auferlegt (§ 305 Abs. 1 S 1 BGB). Davon abzugrenzen ist die Individualabrede; d.h. Vertragsbedingungen, die zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 S. 2 BGB). Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine Individualabrede vor, wenn der Verwender zur Abänderung seiner Bedingungen bereit ist und der Vertragspartner dies bei den Vertragsverhandlungen weiß (BGH NJW 1977, 624).

2.) § UKlaG (§30 AGBG a. F.): Zeitlicher Anwendungsbereich: Grundsätzlich nur für Verträge ab 01.04.1977.
§§ 310 Abs. 4, 305a BGB: Sachlicher Anwendungsbereich: Insbesondere nicht für Verträge auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- oder Gesellschaftsrechts und der in Abs. 2 genannten Gebiete.
§ 310 Abs. 1 BGB: Persönlicher Anwendungsbereich: Bei der Verwendung gegen Kaufleute oder Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind §§ 305 Abs. 2, 3 und §§ 308, 309 BGB nicht anwendbar.

3.) Hinweis auf AGB bei Vertragsschluss
Ausdrücklich oder falls ausdrücklicher Hinweis wegen Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich (z. B. Schließfächer, Parkhäuser): Deutlich sichtbarer Aushang.
Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme, bei Anwesenden ist Aushängen oder Auslegen erforderlich; bei Abwesenden ist Übermittlung erforderlich. Nicht ausreichend ist die Übermittlung nach Vertragsschluss; es sei denn, der Kunde verzichtet durch Individualabrede auf die Einhaltung des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Ausdrückliches oder konkluentes Einverständnis des Kunden mit den AGB.

4.) Möglich sind: Ausdrückliche Einbeziehung; Einbeziehung durch schlüssiges Verhalten; Einbeziehung durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben; Eine stillschweigende Einbeziehung ist in zwei Fällen anerkannt:
1. Fall - Bisher regelmäßig vereinbarte AGB werden bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch ohne erneuten Hinweis Vertragsbestandteil, wenn Vertragspartner ihrer Geltung nicht widerspricht (BGHZ 42, 55).
2. Fall - AGB sind branchenüblich, z.B. Banken, Spediteure.




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