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Anfechtung wegen arglistiger Täuschung



Aufgaben:

1.) Stellt § 56 I Nr. 6 GewO ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar?

2.) Was versteht man unter Täuschung im Sinne des § 123 BGB?

3.) Was verlangt die Arglist? Ist bedingter Vorsatz ausreichend?

4.) Wer ist Dritter im Sinne des § 123 II BGB?

5.) Wie ist der Begriff des Dritten im Sinne des § 123 II BGB auszulegen?



Lösungen:

1.) § 56 GewO ist für Verträge, die nach dem 01.05.1986 geschlossen wurden, kein Verbotsgesetz mehr im Sinne des § 134 BGB (BGHZ 93, S. 269). Grund dafür ist, dass der Vertragspartner durch das Widerrufsrecht nach § 312 BGB hinreichend geschützt wird.

2.) Unter Täuschung im Sinne des § 123 BGB versteht man das Erregen, Bestärken oder Unterhalten eines Irrtums durch aktives Tun oder durch Unterlassen, wenn eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht.

3.) Die Arglist erfordert einen Täuschungswillen. Bedingter Vorsatz genügt. Arglist kann auch bei Angaben ins Blaue hinein vorliegen.

4.) Dritter ist nur der am Geschäft unbeteiligte, vgl. die oben genannten Beispiele.

5.) Der Begriff des Dritten im Sinne des § 123 II BGB ist nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen. Dadurch soll die grundsätzliche Schutzlosigkeit des durch den Nicht-Vertragspartner Getäuschten kompensiert werden.



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