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Die Lehre vom Missbrauch der Vertretungsmacht



Aufgaben:

1.) Nennen Sie kurz die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung.

2.) Was gilt grundsätzlich für den Fall, dass der Vertreter seine Vertretungsmacht im Innenverhältnis überschreitet?

3.) Wann gilt eine Ausnahme zu dem unter 02. Gesagten?

4.) Was verlangt die Literatur hinsichtlich der Person des Vertreters, damit die Lehre vom Missbrauch der Vertretungsmacht eingreift?

5.) Was verlangt die Rechtsprechung diesbezüglich?

6.) Was verlangt die Literatur hinsichtlich der Person des Geschäftsgegners, damit die Lehre vom Missbrauch der Vertretungsmacht eingreift?

7.) Was verlangt die Rechtsprechung diesbezüglich?

8.) Welche Rechtsfolgen hat die Anwendung der Lehre vom Missbrauch der Vertretungsmacht nach Auffassung der Literatur?

9.) Welche Rechtsfolgen hat die Anwendung der Lehre vom Missbrauch der Vertretungsmacht nach Auffassung des BGH?

10.) Besteht im Falle der Anwendung der Lehre vom Missbrauch der Vertretungsmacht ein Anspruch des Dritten gegen den Vertreter aus § 179 I BGB?



Lösungen:

1.) Zulässigkeit, eigene WE des Vertreters, Offenkundigkeit, Vertretungsmacht.

2.) Grundsätzlich ist der Missbrauch unbeachtlich, d.h. Vertretung ist wirksam.

3.) Dann, wenn die Lehre vom Missbrauch der Vertretungsmacht eingreift.

4.) Objektiv unrechtmäßiges Handeln.

5.) Bei gesetzlich unbeschränkter Vertretungsmacht des HandelsR vorsätzliches Handeln zum Nachteil des Vertretenen; andernfalls soll dies nicht erforderlich sein.

6.) Handeln trotz objektiver Evidenz.

7.) Nach neuer Rechtsprechung auch Handeln trotz objektiver Evidenz.

8.) Die Literatur wendet §§ 177 ff. BGB analog an.

9.) Die Rechtsprechung billigt der Inanspruchnahme des Vertretenen den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB zu.

10.) Grundsätzlich nicht, da der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht kennen musste, § 179 III.



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