FSH-Studiengänge
Rechtswirt
- Studienbeschreibung
- Studienablauf
- Studieninhalte
- Berufsperspektiven
- Vorausssetzungen
- Gebühr/-dauer
Rechtswissenschaften
- Assessorwirt/in jur. (FSH)
- Rechtswirt/in (FSH)
- Rechtsreferent/in jur. (FSH)
Wirtschaftsrecht
- Wirtschaftsjura (FSH)
- Rechtsökonom/in (FSH)
Betriebswirtschaftslehre
- Betriebswirt/in (FSH)
- Marketingwirt/in (FSH)
- Steuerfachassistent/in (FSH)
Staatsexamensvorbereitung
- Erste jur. Staatsprüfung
- Zweite jur. Staatsprüfung
IHK-Studienangebot
- Recht für Führungskräfte (IHK)
- Unternehmensmanager/in (IHK)
FBA-Lehrangebot
- Fachwirt/in Kanzleimanagement
Masterstudiengänge
- Master of Science, MLS
Kontakt

Kontakt  |   Login    

Die Problematik der Gesamtschuldnerschaft



Aufgaben:

1.) Erläutern Sie, wie der BGH den Fall des gestörten Gesamtschuldnerausgleiches im Falle einer gesetzlichen Haftungsfreistellung nach § 636 RVO löst.

2.) Nennen Sie die maßgebenden Prinzipien des Rechts der sozialen Unfallversicherung.



Lösungen:

1.) Grundsatz:
Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden Mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie nach § 840 BGB grundsätzlich als Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB).
Ausnahme:
Würde man jedoch in Fällen der vorliegenden Art mit allen rechtlichen Konsequenzen eine Gesamtschuldnerschaft bejahen, so führte dies dazu, dass der Arbeitgeber (bzw. Arbeitskollege) des Geschädigten entgegen der Haftungsbefreiung des § 104 SGB VII (bzw. § 105 SGB VII) haften würde, wenn er nach § 426 BGB zum Ausgleich verpflichtet wäre.
Der BGH löst diesen Konflikt, indem er den vollen Anspruch des Geschädigten gegen den außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger aus §§ 840, 421 ff. BGB um den Mitverschuldensanteil des Arbeitgebers (bzw. Arbeitskollegen) kürzt.
Gründe für diese Rechtsprechung:
Wenn der Arbeitgeber den Unfall allein zu verantworten hat, entfällt der Schmerzensgeldanspruch völlig. Der Ausschluss des Schmerzensgeldes durch §§ 104, 105 SGB VII verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz (BVerfG NJW 1973, 502), weil diese Nachteile ihren Ausgleich und ihre sachliche Rechtfertigung darin finden, dass der Arbeitnehmer andererseits in den Genuss von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gelangt, ohne Rücksicht darauf, ob ihm an sich ein Schädiger haftet und ob ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt.
Aus diesen Gründen erscheint es auch folgerichtig, dass der Anspruch zum Teil entfällt, wenn der Arbeitgeber (Arbeitskollege) neben einem Zweitschädiger teilverantwortlich ist.

2.) Maßgebende Prinzipien der Ausgestaltung des Rechts der sozialen Unfallversicherung:
1. Prinzip des sozialen Schutzes
Zum einen sollte der soziale Schutz des Arbeitnehmers und seiner Familie durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Entschädigungsanspruches gegen eine leistungsfähige Genossenschaft des Unternehmers sichergestellt werden.
2. Prinzip der Haftungsersetzung
Es sollte die zivilrechtliche Haftpflicht des Unternehmers gegenüber seinen Arbeitnehmern abgelöst werden, um eine betriebliche Konfliktsituation zu vermeiden; an die Stelle der privatrechtlichen Haftpflicht des Unternehmers wurde die Gesamthaftung der in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer gesetzt.



< zurück weiter >
zurück zur Startseite

Kontakt
FSH

Telefon:
0681 / 390 5263

E-mail:
info@e-fsh.de


Studienführer
Stellenangebote









Impressum
Datenschutz










 
 Grafiken und Inhalte dieser Internetpräsenz sind © urheberrechtlich geschützt. Jede Vervielfältigung, oder anderweitige Verwendung ohne schriftliche Genehmigung der 1st Position GmbH ist untersagt. Erwähnte Produkte oder Verfahren sind in der Regel eingetragene Warenzeichen und werden als solche betrachtet. Partner