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Die Voraussetzungen der Gesamtschuld



Aufgaben:

1.) Was sind die Voraussetzungen der Gesamtschuld?

2.) Was versteht man unter unechter Gesamtschuld?



Lösungen:

1.) Die Rechtsprechung nimmt Gesamtschuld an, wenn folgende aus §§ 421, 422 BGB abgeleitete Voraussetzungen vorliegen:
(1) Selbständige Verpflichtung
(2) Einmalige Leistungsberechtigung
(3) Gleichartigkeit des Geschuldeten
Nicht gefordert wird eine genaue Leistungsidentität. Es reicht aus, wenn die einzelnen Verpflichtungen das gleiche Leistungsinteresse des Gläubigers befriedigen sollen. Zu bejahen bei Schadensersatz ist Geld bzgl. Architekten und Nachbesserung bzgl. Bauunternehmer (BGHZ 43, 233).
(4) Gleichstufigkeit der Schuld
Die frühere Rechtsprechung verlangte statt der Gleichstufigkeit der Schuld eine „rechtliche Zweckgemeinschaft“ (Vergleiche BGHZ 59, S. 97 ff.). Der BGH hat in BGH WM 1989, S. 1065 ff. erstmalig auf die Gleichstufigkeit der Schuld abgestellt. Damit befindet er sich im Einklang mit der h. A. in der Literatur (Vergleiche Larenz I § 37 I).
Dieses Erfordernis dient zur Unterscheidung gegenüber der sog. unechten Gesamtschuld.
2.) Bei der unechten Gesamtschuld liegt nur eine zufällige und absichtslose Zweckgleichheit vor (z.B. Brandstifter und Versicherer im Verhältnis zum Geschädigten). Die Anwendung der §§ 422 ff, insbesondere des § 426 BGB, ist wegen der zufälligen Verpflichtung beider unangemessen.




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