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Echtes Factoring: Sittenwidrigkeit nach § 138 I BGB



Aufgaben:

1.) Welches ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts?

2.) Erläutern Sie die Rechtsprechung des BGH zu der Frage, ob eine Factoring-Bank bei Abschluss eines echten Factoring-Vertrags Schutzmaßnahmen zugunsten eines Vorbehaltsverkäufers ihres Kunden zu ergreifen hat.



Lösungen:

1.) Bei der Prüfung, ob ein Rechtsgeschäft sittenwidrig ist, muss grundsätzlich auf den Zeitpunkt seiner Vornahme abgestellt werden (vgl. BGHZ 7, 111; 20, 71 (73); 72, 308 (314); BGH NJW 1983, 2692).
Ausnahmen:
Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Rechtsgeschäft nachträglich geändert oder durch Zusatzvereinbarung ergänzt wird (vgl. BGH WM 1977, 399 (400)).

2.) BGH aaO: „Der Senat hat zwar betont, dass eine konkrete Rechtspflicht des Factors, die Interessen der Vorbehaltsverkäufer durch entsprechende Vertragsgestaltung zu wahren, beim echten Factoring nicht schlechthin bejaht werden könne (BGHZ 69, 254 (259)); vielmehr müsse der Faktor sich grundsätzlich darauf verlassen können, der Anschlusskunde, der einem wirtschaftlichen Zwang unterliege, mit den ihm vom Faktor gezahlten Geldern seine Lieferanten zu bezahlen (BGHZ 72, 15 (22)), werde den Factoring-Erlöses sachgerecht nach den Regeln wirtschaftlicher Vernunft verwenden (BGHZ 69, 254 (259)).
Er hat andererseits aber auch darauf hingewiesen, der Faktor sei dann zu zumutbaren Schutzmaßnahmen zugunsten der Vorbehaltsverkäufer verpflichtet, wenn er Anlass zu der Annahme habe, der Anschlusskunde erfülle seine Verpflichtungen gegenüber Vorbehaltslieferanten nicht (BGHZ 69, 254 (260)).
Bringt bei einem solchen Sachverhalt schon das Unterlassen von Schutzmaßnahmen zugunsten der Vorbehaltslieferanten dem Faktor den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens und damit einer unzulässigen Rechtsausübung ein, falls er sich im Konfliktfall auf das durch die globale Factoring-Zession begründete Vorrecht gegenüber Warenkreditgebern beruft (BGHZ 69, 254 (259)), so muss dies erst recht gelten, wenn der Faktor aktiv an einer Verfügung über die Ansprüche des Anschlusskunden auf die Factoring-Erlöse im Zusammenspiel mit einer Gläubigerbank des Kunden mitwirkt und so eine Situation geschaffen wird, in der die - mit Blick auf den Warenkreditgeber - zweckwidrige Verwendung der Factoring-Erlöse sogar als wahrscheinlich erscheint.“



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