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Drittschadensliquidation



Aufgaben:

1.) Nennen Sie die von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen der Drittschadensliquidation.

2.) Nennen Sie die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation.

3.) Was unterscheidet die Drittschadensliquidation vom Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hinsichtlich Anspruchsgrundlage und Schaden?



Lösungen:

1.) Anerkannte Fallgruppen der Drittschadensliquidation sind
1. Mittelbare Stellvertretung (Spediteur, Kommissionär, Frachtführer)
2. Obhut für fremde Sachen
3. Gesetzliche Gefahrentlastung (§§ 324 II, 447, 644 BGB)
4. Vertragliche Vereinbarung im Falle der Interessenverknüpfung, wenn die Interessen des Anspruchstellers derart mit denen des Dritten verknüpft sind, dass er die Drittinteressen wahrzunehmen hat und der andere Vertragsteil nach den gegebenen Umständen mit einer solchen Wahrnehmung zu rechnen hat (Lies dazu BGH NJW 1974, S. 502).

2.) Voraussetzungen der Drittschadensliquidation
a) Ein Schaden, der typischerweise beim Ersatzberechtigten eintreten müsste, ist aufgrund eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Ersatzberechtigten und einem Dritten auf diesen verlagert.
Aus dieser - zufälligen - Schadensverlagerung darf der Schädiger keinen Vorteil ziehen.
b) Kein Anspruch des Dritten
Drittschadensliquidation ist grundsätzlich ausgeschlossen, falls der Dritte einen eigenen vertraglichen Anspruch hat.
Ob der Dritte eigene deliktische Ansprüche hat kann dahinstehen, weil diese der Annahme einer vertraglichen Drittschadensliquidation nicht entgegenstehen. Vertragliche und deliktische Ansprüche stehen üblicherweise selbständig nebeneinander. Falls beide Ansprüche verschiedenen Gläubigern zustehen, sind diese Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB (BGH, NJW 1985, 2411; aA noch BGH NJW 1984, S. 2569: Drittschadensliquidation grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Dritte eigene - auch deliktische - Ersatzansprüche hat.

3.) Derjenige, der den Schaden hat, hat keinen vertraglichen Anspruch. Derjenige, der auf eine Anspruchsgrundlage zurückgreifen könnte, weil er in Beziehungen zum Schädiger steht, hat mangels Schadens auch keinen Anspruch. Um diesen Konflikt zu lösen, wird bei entsprechender Interessenverknüpfung der Schaden zur Anspruchsgrundlage gezogen. Anders ist es beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Dort wird die Anspruchsgrundlage zum Schaden gezogen (Zur Abgrenzung siehe Medicus, Rdnr. 840; vgl. auch BGH NJW-RR 1987, 880).




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