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Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlagen



Aufgaben:

1.) Wodurch wird die Geschäftsgrundlage eines Vertrages gebildet?

2.) Welche Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 313 BGB gibt es?

3.) Welche Rechtsfolgen eines Anspruchs ergeben sich aus § 313 BGB?



Lösungen:

1.) Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut.

2.) Anwendbarkeit
Nach h. M. greift bei einem beiderseitigen Irrtum über die Geschäftsgrundlage nicht § 119 II BGB ein, sondern die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Wiederhole dazu den im BGB-AT dargestellten Streitstand.
Vorliegen einer Geschäftsgrundlage (vgl. unter 1.) )
Wesentliche Störung der Geschäftsgrundlage
Nicht schon jede Störung der GG ist rechtlich bedeutsam. Wegen des Grundsatzes der Vertragstreue („pacta sund servanda“) ist die Berufung auf eine Störung der GG nur zulässig, wenn dies wegen eines nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zuzumutenden Ergebnisses unabweislich erscheint.

3.) Rechtsfolgen bei Eingreifen der Grundsätze vom WGG Vertragsanpassung
In erster Linie ist immer zu fragen, ob der Vertrag nicht in einer den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung tragenden Form der wirklichen Sachlage angepasst werden kann.
Rücktritt vom Vertrag
Wenn eine Vertragsanpassung ausscheidet, kommt als Rechtsfolge der Rücktritt vom Vertrag in Betracht.




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