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Vorschriften für Unmöglichkeit i.V.m. Reisevertragsrecht



Aufgaben:

1.) Sind nach §§ 651 j II S. 1 iVm. 651 e III S. 2 BGB auch Stornokosten des Reiseveranstalters zu ersetzen?

2.) Welchen Zweck verfolgen die §§ 651 a - k BGB?

3.) Wie verhält sich § 326 BGB zu den §§ 651 c ff. BGB?



Lösungen:

1.) § 651 e III S. 2 regelt Entschädigungsansprüche für bereits erbrachte Reiseleistungen. Daher ist nicht erfasst die Entschädigung, die der Reiseveranstalter eventuell an sein Vertragshotel zahlen muss. Fraglich ist, ob der Reiseveranstalter nach der Kündigung des Reisenden vor Reiseantritt aus anderen Rechtsgründen auch solche Kosten ersetzt bekommt, die keine Reiseleistungen sind (Stornokosten).
Lies dazu: BGH NJW 1990, 572 (Tschernobyl)
§ 651 j I BGB sei eine Sonderregel zum Wegfall der Geschäftsgrundlage; sie lasse eine Kündigung auch zu, wenn der Reiseveranstalter seine Leistungen erbracht hat oder erbringen will, jedoch aufgrund höherer Gewalt die Geschäftsgrundlage weggefallen sei (BGHZ 85, 86). Dieser Wegfall sei weder dem Risikobereich des Reiseveranstalters noch dem des Reisenden zuzurechnen und daher müsse das Risiko zwischen den Parteien angemessen verteilt werden (hierfür spreche auch die Regelung d. § 651 j II 2 BGB). Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und entgegen der gesetzlichen Vorschrift (§ 651 j II i.V.m. § 651 e III 2 BGB) sei es notwendig, den Reisenden nach Kündigung an den schon vor Reiseantritt angefallenen sowie an den späteren Kosten angemessen zu beteiligen.
Der BGH hat daher einen Anspruch auf hälftigen Ersatz der Stornokosten zuerkannt.

2.) Die Besonderheiten des Reisevertrages wurden bis zur Einfügung der §§ 651 a - k weitgehend durch die von den Reiseveranstaltern aufgestellten AGB geregelt. Diese AGB führten oft zu Ergebnissen, die den Interessen der Reisenden nicht gerecht wurden. Die §§ 651 a- k sollen ein gesetzliches Leitbild für den Reisevertrag schaffen. Sie sollen einen gerechten Interessenausgleich und eine schärfere Abgrenzung der Risikosphäre zwischen Reiseveranstalter und Reisendem erreichen.

3.) Wie sich § 326 BGB zu den §§ 651 c ff. BGB verhalten, ist umstritten:
· Bart1 NJW 1978, 729 ff.; 1979, 1384 ff.
Ab Reisebeginn §§ 651 c ff. BGB als Spezialregelung. Abzulehnen, da zeitliche Schranke.
· Bernreuther, Die Pauschalreise, Diss. Bayreuth, 1981, S. 122 ff. m.w.N.
Grenzt qualitativ nach dem jeweiligen Mangel ab. Diese Auffassung ist mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit verbunden und deswegen abzulehnen.
· Medicus BR RN 269
Die allgemeinen Regeln der Leistungsstörung sind subsidiär anwendbar.
· BGH NJW 1986, S. 1748; Brox SchuldR BT § 25 II
Alle nach Vertragsschluss auftretenden Störungen einer Reise sind in das Reisemängelrecht einzubeziehen, soweit die Gründe der Störung nicht allein in der Person des Reisenden liegen.




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