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Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Verzugs



Aufgaben:

1.) Nennen Sie die Merkmale des Verzugs.

2.) Wie wirkt sich der Rücktritt nach § 323 I BGB auf einen bis dahin entstandenen Schadensersatzanspruch wegen Verzugs aus?



Lösungen:

1.) Verzug bedeutet schuldhaftes Nichtleisten trotz Fälligkeit und bestehender Möglichkeit der Leistung. Bei Geldforderungen tritt Verzug 30 Tage nach Zugang einer Rechnung ein. Bei anderen Forderungen ist eine Zeitbestimmung, ansonsten eine Mahnung erforderlich.

2.) Wie sich der Rücktritt auf einen bis zum Rücktritt entstandenen Schadensersatzanspruch wegen Verzuges auswirkt ist umstritten:
1. Mindermeinung (Wunner NJW 1985, 825)
§ 280 Abs. 2 BGB nicht anwendbar; d.h. kein Anspruch auf Ersatz der vor dem Rücktritt entstandenen Verzugsschäden. Gläubiger muss sich zwischen Schadensersatz und Rücktritt entscheiden.
2. Herrschende Meinung BGH (aaO)
„Die Umwandlung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses in ein Rückabwicklungsverhältnis hat wie beim Schadensersatz statt der Leistung das Erlöschen der primären Leistungspflichten zur Folge. Die empfangenen Leistungen sind nach Maßgabe der §§ 346 ff BGB zurückzugewähren. Damit ist aber ein Erlöschen bereits entstandener Ansprüche aus § 280 Abs. 2 BGB auf Ersatz von Verzugsschaden nicht verbunden“.
Dieser Auffassung ist zu folgen.
Grund:
Die Versagung eines Anspruches auf Ersatz des bis zum Rücktritt entstandenen Verzugsschadens würde bedeuten, dass der rücktretende Vertragspartner gegenüber dem Zustand ohne Vertragsschluss eine Vermögenseinbuße erleiden könnte. Andererseits würde der Schuldner, der die ursprünglich vereinbarte Leistung nicht rechtzeitig erbringt und dann infolge des Rücktritts auch nicht mehr erbringen muss, einen Vorteil gegenüber dem Schuldner erlangen, der die Leistung im Anwendungsbereich des § 323 I BGB noch bis zum Ablauf der Nachfrist erbringt. Er müsste nämlich jedenfalls den bis dahin entstandenen Verzugsschaden gem. § 280 Abs. 2 BGB ersetzen.



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