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Einwendungsdurchgriff i.V.m. Verbraucherkredit



Aufgaben:

1.) Erläutern Sie, unter welchen Voraussetzungen ein Kauf- und ein Darlehensvertrag ein so genanntes verbundenes Geschäft darstellen!

2.) Welche Ausnahmen gibt es vom so genannten „Einwendungsdurchgriff“?

3.) Was versteht man unter der Subsidiarität des „Einwendungsdurchgriffs“?

4.) Rechtsfolgen des verbundenen Geschäfts?

5.) Welche Auffassungen werden hinsichtlich des sog. „Rückforderungsdurchgriffs“ vertreten?



Lösungen:

1.) Nach § 358 III BGB bildet ein Kaufvertrag ein mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenes Geschäft, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Letzteres wiederum ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient, § 359 III S. 2 BGB.

2.) Eine Ausnahme vom Einwendungsdurchgriff besteht nach § 359 S. 2 BGB dann, wenn der finanzierte Kaufpreis zweihundert Euro nicht überschreitet sowie bei Einwendungen, die auf einer zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher nach Abschluss des Kreditvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen.

3.) Nach § 359 S. 3 BGB kann der Käufer die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn eine Nacherfüllung, die der Verbraucher aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen verlangt, fehlgeschlagen ist.

4.) Nach § 359 S. 1 BGB kann der Verbraucher die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. (Leistungsverweigerungsrecht).
Dieses Leistungsverweigerungsrecht muss als sog. aufschiebende Einrede gegenüber dem Kreditgeber geltend gemacht werden.
5.) 1. Ansicht
Nach dieser Auffassung ist ein Rückforderungsanspruch generell abzulehnen.
Grund:
Der Gesetzgeber habe sich bewusst auf Regelung des Einwendungsdurchgriffs beschränkt. Diese gesetzgeberische Wertung dürfe nicht durch Zubilligung eines Rückforderungsdurchgriffs unterlaufen werden.
2. Ansicht
Nach dieser Auffassung ist ein Rückforderungsdurchgriff zumindest bei Anfechtung oder Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags zuzulassen.
Grund:
§ 358, 359 VerbrKrG regele den Rückforderungsdurchgriff weder positiv noch negativ.






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