|
Geld- und Sachdarlehen
|
Aufgaben:
1.) Umschreiben Sie den Begriff des Gelddarlehens! Wo ist es gesetzlich geregelt?
2.) Welches sind die Pflichten der Vertragsparteien?
3.) Welche Möglichkeiten der Kündigung stehen dem Darlehensgeber offen?
4.) Welche Möglichkeiten der Kündigung stehen dem Darlehensnehmer offen?
Lösungen:
1.) Der Darlehensvertrag ist ein gegenseitiger Konsensualvertrag, der allein durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt. Die gesetzliche Regelung des Gelddarlehens findet sich in den §§ 488 bis 490 BGB.
2.) Der Abschluss des Darlehensvertrages verpflichtet den Darlehensgeber dazu, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen.
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.
3.) Das Gesetz gewährt dem Darlehensgeber sowohl ein ordentliches (§ 488 III), als auch ein außerordentliches Kündigungsrecht (§ 490 I).
4.) Dem Darlehensnehmer steht ebenfalls ein ordentliches (§ 488 III und 489) und ein außerordentliches Kündigungsrecht (§ 490 II) zu.
|
< zurück |
weiter > |
zurück zur Startseite
|
|
|
|
|