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Problematik des § 563 I 2 BGB im Mietrecht
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Aufgaben:
1.) Kann auch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach dem Tod des Mieters in den Mietvertrag eintreten?
2.) Welches sind die Rechtsfolgen des § 563 I 2 BGB?
Lösungen:
1.) Ja! Gemäß § 563 I 2 BGB tritt der Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, mit dem Tode des Mieters in das Mietverhältnis ein.
Voraussetzung hierfür ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft gemäß § 1 LpartG.
2.) Der Eintritt des Lebenspartners als Mieter geschieht außerhalb und unabhängig von der Erbfolge aufgrund einer Sonderrechtsnachfolge kraft Gesetzes, ohne dass es hierfür einer Willenserklärung bedarf.
Die eingetretene Person hat nach § 563 III 1 ein zeitlich befristetes Ablehnungsrecht. Wird dieses ausgeübt, gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
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