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Anfechtung und Abstraktionsprinzip
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Aufgaben:
1.) Ist bei tatbestandlichem Eingreifen der §§ 434 ff. BGB ein Anfechtungsrecht des Verkäufers ausgeschlossen?
2.) Ausnahme zu der Antwort zu 1.)?
3.) Berechtigt ein Irrtum über den Wert der Kaufsache zur Anfechtung?
4.) Wird § 119 II durch § 313 BGB (WGG) verdrängt?
5.) Wer trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Scheingeschäfts?
Lösungen:
1.) Anfechtung durch den Verkäufer ist in dieser Situation nicht ausgeschlossen: Da der Verkäufer keine Gewährleistungsrechte hat, ist ein Konkurrenzverhältnis zwischen §§ 119 ff. BGB und §§ 434 ff. BGB nicht denkbar.
2.) Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Verkäufer sich seiner Pflicht zur Gewährleistung entzieht.
3.) Nein, nur der Irrtum über wertbildende Faktoren berechtigt zur Anfechtung, nicht der Irrtum über den Wert selbst.
4.) Nach hM ist § 119 II BGB nur bei einem einseitigen Irrtum anwendbar; bei beiderseitigem Irrtum greift nach hM § 313 BGB (WGG) (aA Medicus aaO).
5.) Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen immer derjenige, der sich darauf beruft.
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